Ab dem 22. August 2024 besteht gemäß § 22 Abs. 4 und 5 der Gewerbeordnung (GewO) 1994 die Möglichkeit, Meistertitel in amtliche Dokumente wie Reisepässe, Personalausweise sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eintragen zu lassen. Diese Regelung wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 130/2024) veröffentlicht.
Betroffene Gewerbe und Meistertitel
Folgende Meistertitel können eingetragen werden:
- „Meisterin“ bzw. „Meister“ (Kurzform: „Mst.“ bzw. „Mst.in“):
- Bestattung
- Elektrotechnik
- Fußpflege
- Gas- und Sanitärtechnik
- Kontaktlinsenoptik
- Kosmetik (Schönheitspflege) sowie Piercen und Tätowieren
- Massage
- Sprengungsunternehmen
- Vulkaniseur
- Waffengewerbe (Büchsenmacher)
- Baumeister (Kurzform: „Mst. (BM)“ bzw. „Mst.in (BM)“)
- Brunnenmeister (Kurzform: „Mst. (BrM)“ bzw. „Mst.in (BrM)“)
- Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher (Kurzform: „Mst. (StM)“ bzw. „Mst.in (StM)“)
- Holzbau-Meister (Kurzform: „Mst. (HBM)“ bzw. „Mst.in (HBM)“)
- Eintragung von mehrfachen Meistertiteln
- Mehrfache Meistertitel dürfen – im Gegensatz zu akademischen Graden – durch die Verdopplung des ersten Buchstabens gekennzeichnet werden (z.B. MMSt.).
Weiterführende Informationen
Für weitere Auskünfte und Details steht das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/A/5 (E-Government – Pass-, Personenstands- und Meldewesen), zur Verfügung.