Aufschließungsabgabe

Zuständig

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschlossen:
Verordnung betreffend den Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe

§ 1 Gemäß § 38 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 2014, LGBL. 8200 idgF., wird der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe mit 510 € festgelegt.

§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft

§ 3 Auf Abgabentatbestände, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bis dahin geltende Einheitssatz weiterhin anzuwenden.

angeschlagen am:   24. Juni 2020
abgenommen am:      9. Juli 2020