Badeordnung

14.06.2007

beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 14. Juni 2007

Werte Gäste!

Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach, als Betreiber des Pielachtalbades Rabenstein einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.

1. Pflichten der Badeanstalt

1.1.  Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

Die Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach, als Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen des Pielachtalbades Rabenstein im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badgelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt Pielachtalbad Rabenstein gehörende Dritte.
Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten:

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

Allgemeine Öffnungszeiten:
(witterungsabhängig)

Mitte Mai bis Schulbeginn im September

Täglich außer Mittwoch         9:00 bis 20:00 Uhr
Mittwoch                             9:00 bis 22:00 Uhr

Nach Badeschluss bzw. nach Aufstellen einer Absperrkette mit entsprechendem Hinweisschild am Beckenrand herrscht absolutes Badeverbot bzw. ist das Betreten des Badgeländes hinter der Absperrung verboten.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass - wenn das Pielachtalbad Rabenstein geschlossen ist -  das Betreten des gesamten Geländes und das Baden im Schwimm- und Planschbecken verboten ist; dies gilt insbesondere beispielsweise für das „Nachtbaden“ sowie für Tennisplatzbenützer bzw. – besucher.

Witterungsabhängige Öffnungszeiten:

Lufttemperatur ab 20 Grad Celsius aufwärts, gemessen in der Freibadanlage im Schatten, bei Schönwetter, jedoch nicht bei Regen.

Lässt die Wetterlage die Aufnahme des Badebetriebes bis 16:00 nicht zu, bleibt das Bad für den Rest des Tages geschlossen, auch bei geänderter Wetterlage.

Ansonsten, laut Anschlag oder laut Mitteilung des aufsichtsführenden Personals.

Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

Der Zutritt zur Badeanstalt Pielachtalbad Rabenstein hat ausschließlich über das Haupteingangstor neben dem Kassenraum zu erfolgen.

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen

Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen die Badeanstalt bestehen nicht.
Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt bzw. das zuständige Personal umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung

Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände des Pielachtalbades Rabenstein aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

1.5. Hilfe bei Unfällen

Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe des Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer

Die Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.

1.8. Haftung der Badeanstalt

Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder sein Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.
Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Für Fahrzeuge, die auf öffentlichen Plätzen oder Gemeindegrund abgestellt werden, wird in keiner Weise gehaftet. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.

2. Pflichten der Gäste

2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten; Entgelte

Die Benützung des Pielachtalbades Rabenstein ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.
Reklamationen bezüglich der Geldrückgabe müssen sofort erfolgen. Eintrittskarten sind nicht übertragbar und während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Sie verlieren mit Ablauf der Benützungsfrist ihre Gültigkeit. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.
Für ausgegebene Schlüssel wird auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution eingehoben.
Ausgegebene Schlüssel sind bei Verlassen des Bades zurückzugeben.
Für abhanden gekommene Schlüssel wird die Kaution einbehalten.

2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer

Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer sowie über behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.

Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände des Pielachtalbades Rabenstein nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.

Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen

In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal des Pielachtalbades Rabenstein das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt

Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals des Pielachtalbades Rabenstein uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen oder Einschränkungen im Sinne vom Punkt 1.3. übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten aus dem Pielachtalbad Rabenstein gewiesen werden.
In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

2.5. Hygienebestimmungen

Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
Die Fußdesinfektionsanlagen neben dem Zugang zu den Toilettanlagen sollen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen des Bades benützt werden.
Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind zwecks Wasserverbrauchseinsparung nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- bzw. Bade- und Kinderplantschbecken ist untersagt.
Abfälle (Bio-Abfall, Restmüll, wiederverwertbare Stoffe) sind getrennt in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter – soferne aufgestellt und entsprechend gekennzeichnet – zu entsorgen. Insbesondere sind Zigaretten- und Zigarrenreste sowie andere Tabakkonsumrückstände in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
Die Benützung des Schwimm- und Kinderplanschbeckens ist nur mit Badebekleidung gestattet. Diese Bestimmung gilt auch vor allem für Kleinkinder.
In den Umkleidekabinen bzw. Kästchenräumen besteht striktes Rauchverbot.
Tiere dürfen in die Freibadanlage nicht mitgenommen werden.

2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
Die Abgrenzungen des Geländes des Pielachtalbades Rabenstein, insbesondere jene zum Tennisgelände, dürfen nicht er- oder überklettert werden.
Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplantschbecken). Es dürfen keine Luftmatratzen, Schlauchboote, große Lufttiere sowie Schwimmflossen in den Schwimmbecken verwendet werden. Die Schwimmbecken dürfen nur barfuß benützt werden.
Das Fußballspielen auf dem Freibadgelände ist grundsätzlich untersagt, darf jedoch bei schwacher Besucherfrequenz über Erlaubniserteilung durch das Badaufsichtspersonal bis auf Widerruf ausgeübt werden.


2.7. Sprungbetrieb

Generell ist das Randspringen im gesamten Schwimmbeckenbereich verboten. Der Sprungbetrieb ist nur unter Aufsicht des Bademeisters sowie über dessen ausdrückliche Erlaubnis gestattet und darf nur in dem dafür vorgesehenen und vom Bademeister festgelegten Bereich des Beckens (Breitseiten) ausgeübt werden. Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste weder gefährdet noch belästigt werden.
Kopfsprünge sind generell nicht erlaubt.
Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. In dem ausschließlich dafür vorgesehenen Beckenteil ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist.

2.8. Benützung von Zusatzeinrichtungen

Sonnenschirme und entsprechend gekennzeichnete Tisch-Bank-Kombinationen und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen eine entsprechende Benützungsgebühr verwendet werden.

Die im Freibadgelände aufgestellten Holz-Liegepritschen und Bänke können – solange der Vorrat reicht - auf eigene Gefahr kostenlos verwendet werden. Eine Reservierung der Liegepritschen bzw. Bänke durch Auflegen von Handtüchern udgl. ist nicht gestattet bzw. zulässig. Auch die im Badbereich aufgestellten Spielgeräte sowie der Tischtennistisch und die Beach-Volleyballanlage stehen den Badbesuchern gratis zur Verfügung. Die Benützung aller Zusatzeinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr, wobei bei Beschädigung der Einrichtungen ein Kostenersatz zu leisten ist. Für Badegäste und Badbesucher ist das Betreten der Betriebsräume (Maschinen- und Geräteräume udgl.) verboten.
Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.

2.9. Baden in der Pielach

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt in der Pielach sowie die Benützung der in den Fluss führenden Stiegen bzw. Leitern auf eigene Gefahr erfolgt. Es wird gesondert darauf aufmerksam gemacht, dass ein Betreten der badeanstaltfremden Wehr und der dazugehörigen Anlagen strengstens verboten ist (Eltern haften für ihre Kinder).
Die Verwendung von Luftmatratzen, Schlauchbooten etc. ist in der Pielach auf eigene Gefahr gestattet.

2.10. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

Für in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände jeglicher Art wird keine Haftung übernommen.
Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse abzugeben.
Beim Abstellen ihres Fahrzeuges oder sonstiger Gegenstände sind die Gäste verpflichtet, den Zugang zum Bad nicht zu verstellen, um jederzeit eine ungehinderte Zu- und Abfahrt von Einsatzfahrzeugen (Rettung, Feuerwehr) und Lieferanten zu gewährleisten.
Die Benützung des Badparkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.

2.11. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht

Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem aufsichtsführenden Personal oder der Leitung des Pielachtalbades Rabenstein (Bürgermeister, Amtsleiter) sofort zu melden.
Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

2.12. Sonstige gewerbliche Tätigkeit / Werbung

Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich des Pielachtalbades Rabenstein bedarf der Zustimmung der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach als Betreiber des Pielachtalbades Rabenstein.