Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates

26.03.2015

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach vom 26. März 2015

über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates

Aufgrund des § 18 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032-13 wird verordnet:

§ 1

Die monatliche Entschädigung des Vize-Bürgermeisters beträgt 18,71 % des Bezuges des Bürgermeisters.

§ 2

Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, mit Ausnahme des Vize-Bürgermeisters, gebührt eine monatliche Entschädigung von 10,71 % des Bezuges des Bürgermeisters.

§ 3

Den Mitgliedern des Gemeinderates, die keinen Anspruch auf Bezüge gemäß den §§ 1 bis 2 dieser Verordnung haben, gebührt eine monatliche Entschädigung in der Höhe von 3 § des Bezuges des Bürgermeisters.

§ 4

Den Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse gebührt zusätzlich zur Entschädigung nach § 3 dieser Verordnung eine monatliche Entschädigung von 3 % des Bezuges des Bürgermeisters mit Hinweis auf die Bestimmungen von § 17 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 betreffend Bezügevorrang.

§ 5

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher geltende Verordnung des Gemeinderates über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates von 20. Mai 2010 außer Kraft.

 

angeschlagen am:   27. März 2015
abgenommen am:   13. April 2015