Friedhofsordnung

01.11.2021

Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach mit der gemäß § 24 Abs. 1 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480, eine Friedhofsordnung für den Friedhof der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach erlassen wird. 

§ 1

Eigentum, Betrieb und Verwaltung



(1) Der Friedhof in Rabenstein an der Pielach steht im Eigentum der
Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach, im Folgenden kurz Gemeinde genannt und besteht aus dem Grundstück Parzelle Nr. 49/2 in der KG 19212 Rabenstein


(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, den Betrieb des Friedhofes und seiner Einrichtungen (Aufbahrungshalle, Leichenkammer, Kühlanlage) ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten, und für die Bestattungsmöglichkeit der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge zu treffen. 


(3) Die Aufsicht und Verwaltung des Gemeindefriedhofes obliegt dem Bürgermeister. Die Friedhofsverwaltung wird nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung vom Gemeindeamt während der Amtsstunden geführt. Die für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden sind in ortsüblicher Weise kundgemacht. Die Amtsstunden der Friedhofsverwaltung richten sich nach den Amtsstunden der Gemeinde. Die Friedhofsverwaltung befindet sich im Gemeinde- und Kulturzentrum, 1.Stock.


 (4) Der Gemeinde obliegt die Herstellung und Erhaltung geeigneter Verkehrswege innerhalb des Friedhofes.


(5) Der Bürgermeister ist ermächtigt, tägliche Öffnungszeiten bzw. eine nächtliche Sperre des Friedhofes anzuordnen.



§ 2

Einteilung des Friedhofes


(1) Der Friedhof hat Hauptwege und Querwege

(2) An der Südwand und der Ostwand sind die Grüfte gelegen.

(3) Die Grabstellen im Friedhof sind fortlaufend nummeriert. Die Lage der einzelnen Grabstellen ist auf dem Friedhofsplan ersichtlich. Auf dem Friedhof sind die Mauergräber an der Umfassungsmauer gelegen, alle anderen Gräber sind Innengräber.

(4) Die Bemaßungen der unterschiedlichen Gräber sind lt. § 3 ersichtlich.


§ 3

Grabarten


 (1) Der Friedhof verfügt über folgende Grabstellen oder es besteht die Möglichkeit deren Errichtung:

a) Familiengräber (Erdgrabstelle) im alten Friedhof

Nummer: 38 – 201, 213 - 290, 300 – 327, 344 – 384, 398 – 431,446 – 481


  1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen (Einzelgrab)               Breite: 1,10 bis 1,20 m;  Länge: 2,20 m
  2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen (doppeltes Grab)      Breite: 2,00 m;                Länge: 2,20 m

Die vorstehenden Maße bedeuten Außenmaße!!!


b) Familiengräber (Erdgrabstelle) Friedhofsbereich Sektor Pielach

Nummer: 291 – 299, 328 – 343, 385 – 397, 432 – 445


  1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen (Einzelgrab)               Breite: 1,20 m;                Länge: 2,20 m
  2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen (doppeltes Grab)      Breite: 1,50 m;                Länge: 2,20 m

Die vorstehenden Maße bedeuten Außenmaße!!!



c) gemauerte Grabstellen (Gräber und Grüfte)

Nummer: 4 – 37 und 202 - 212

  1. zur Beisetzung bis zu 3 Leichen (einfache Gruft)         Breite: 1,20 bis 2,20 m;  Länge: 3,00 m
  2. zur Beisetzung bis zu 6 Leichen (doppelte Gruft)        Breite: 1,20 bis 2,20 m;  Länge: 3,00 m
  3. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen (Einzelgrab)               Breite: 1,10 bis 1,20 m;  Länge: 3,00 m
  4. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen (doppeltes Grab)      Breite: 2,00 m;                Länge: 3,00 m

Die vorstehenden Maße bedeuten Außenmaße!!!


d) Familiengräber (Erdgrabstelle) Neuer Friedhof

Nummer: 482- 543

  1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen (Einzelgrab)               Breite: 1,20 m;                Länge: 2,70 m
  2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen (doppeltes Grab)      Breite: 2,00 m;                Länge: 2,70 m

Die vorstehenden Maße bedeuten Außenmaße!!!


e) Urnennischen (Urnen in Urnenmauer) und zwar: 

  Nummer: U1 - U67

  1. zur Beisetzung bis zu 2 Urnen        
  2. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen


f) Urnenwiese – Naturbestattung (verrottbare Urnen und Aschenkapseln)

Nummer: Urnenwiese/1/1 - Urnenwiese/1/18 und Urnenwiese/2/19 - Urnenwiese/2/36

  1. zur Beisetzung bis zu 2 Urnen        
  2. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen

25cm (Abstand zwischen den Urnen 70 bis 100cm)


g) Sternengräber (für Kinder bis 1 Jahr)                              Breite: 0,50 m;                Länge: 1,00 m  

Nummer: Sternengräber 1 - 16

Die vorstehenden Maße bedeuten Außenmaße!!!


h) Urnenerdgrabstellen                                                           Breite: 1,00 m;                Länge: 1,20 m  

Nummer: Urnenerdgrabstellen 544 - 568

  1. zur Beisetzung bis zu 2 Urnen        
  2. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen

Die vorstehenden Maße bedeuten Außenmaße!!!


i) Kindergräber für Verstorbene bis 6 Jahre           Breite: 0,80 m;                Länge: 1,40 m

Nummer 1 – 3 

       Die vorstehenden Maße bedeuten Außenmaße!!!

NUR mehr bestehende Kindergräber.

Es werden keine NEUEN Kindergräber vergeben!


(2) Eine Urnenbeisetzung ist in allen Grabstellen und Grüften gestattet.


(3) Die Grabstelle von zwei Leichen in ist mit einer Länge von 2,20 m und Breite von 1,10 bzw. 1,20 (abhängig von der Breite und Länge des Ganges) festgelegt. Weiters ist eine gerade hintere und vordere Fluchtlinie einzuhalten. Im Einzelfall richtet sich die konkrete Grablänge nach dem Übersichtsplan (siehe § 3 Abs 2) bzw. wird die konkrete Grablänge von der Friedhofsverwaltung bei einem Lokalaugenschein festgelegt. Je nach Gegebenheit hat eine Grablänge bei Grabstellen zur Beerdigung bis zu 4 Leichen von 2,20 m Grablänge und eine innere Breite von 2,00 m Außenmaße zu betragen. Bei Um- sowie Neugestaltungen muss die Gemeinde darüber informiert werden und die Vorgangsweise abgesprochen werden!


Ein Weg zwischen den Grabstellen in der Breite von 0,40 – 0,50m ist frei zu halten.

Jeder Grabstellenbenutzer ist für die Fundamentierung selbst verantwortlich.


Die Grabstellen 1/3/100, 2/7/31 und 2/9/69-(Neu 235) werden nicht mehr nachbelegt. 

Die Grabnummer 461 - 480 müssen bei Belegungsfall sowie bei einer Grabstellenverlängerung entsprechend der Friedhofsordnung umgestaltet werden (z.B. Mindestmaße und Fluchtlinie müssen eingehalten werden) und können zwecks Gestaltung des Friedhofes teilweise nicht mehr verlängert und/oder belegt werden. Diesen Benützungsberechtigten wird in Absprache eine andere freie Grabstelle zugeteilt.

Die Kosten der Um- bzw. Neugestaltung sind vom Grabstelleninhaber selbst zu tragen.


Die Gräber mit der Nummer 245, 455 und 456 sind im Belegungsfall sowie bei einer Grabstellenverlängerung so umzugestalten, damit die Grabsteine (-sockel) beisammen („Kopf an Kopf“) stehen bzw. der Friedhofsordnung entsprechen.


Erdgrabstellen haben 50 cm Mindestüberdeckung des obersten Sarges zu erhalten.

§ 4

Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan


(1) Bei der Gemeinde liegen das Grabstellenverzeichnis, aus dem die Identität der auf dem Friedhof Bestatteten, der benützungsberechtigten Personen sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht, und der Übersichtsplan über die Lage der einzelnen Grabstellen zur Einsicht während der Amtsstunden auf.

(2) In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan wird unentgeltlich Einsicht gewährt und Auskunft erteilt.


§ 5

Zuweisung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle


(1) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe der gewünschten Grabart und der örtlichen Lage der Grabstelle (Übersichtsplan) anzusuchen. 


(2) Bei der Zuweisung eines Grabes besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabart oder bestimmte örtliche Lage der Grabstelle.


(3) Über das Ansuchen wird mit Bescheid entschieden. Der Bewilligungsbescheid enthält den/die Namen der benützungsberechtigten Person/en (im Folgenden kurz benützungsberechtigte Person), die genaue Bezeichnung des Friedhofes, der Grabstelle und der Grabart und das Datum des Ablaufes des Benützungsrechtes.  


(4) Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle darf nicht abgelehnt werden, wenn es sich bei dem oder der Verstorbenen um ein Gemeindemitglied oder ein langjähriges ehemaliges Gemeindemitglied handelt oder der Todesfall im Gemeindegebiet eingetreten ist oder in der Gemeinde des oder der Verstorbenen kein Friedhof vorhanden ist. Darüber hinaus dürfen Anträge nur abgelehnt werden, wenn der Gemeinderat wegen begrenzter Belagsmöglichkeit des Friedhofes und im Hinblick auf den eigenen Bedarf der Gemeinde die Sperre des Gemeindefriedhofes generell beschlossen hat und dieser Beschluss ortsüblich kundgemacht wurde. 


§ 6

Inhalt und Dauer des Benützungsrechts


(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen (Erdgrabstelle, Urnennischen, Urnenwiese, Sternengräber sowie Urnenerdgrabstellen) ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird.


(2) Das Benützungsrecht kann einer Person oder mehreren Personen zustehen. Es berechtigt je nach Art der zugewiesenen Grabstelle zur Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der Grabstelle.


(3) Das erstmalige Benützungsrecht endet bei Erdgräbern und bei Urnengrabstellen nach Ablauf von zehn Kalenderjahren, bei gemauerten Grabstellen (Grüften) nach Ablauf von dreißig Kalenderjahren nach der Begründung. Die Fristen beginnen mit dem auf die Begründung des Benützungsrechtes folgenden Jahr.


(4) Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin bzw. dessen eingetragener Partner oder deren eingetragene Partnerin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.


(5) Die Mindestruhefrist beträgt 10 Jahre. Innerhalb dieser Frist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden (Höchstbelagszahl). Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste von der Friedhofsverwaltung innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben oder am Grund der Begräbnisstätte wieder zu bestatten.


§ 7

Verlängerung des Benützungsrechts


(1) Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf zehn Jahre verlängert. Die Frist beginnt mit dem auf die Verlängerung des Benützungsrechts folgenden Jahr.


(2) Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, mit dessen Ablauf das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet.


(3) Mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechts wird die benützungsberechtigte Person schriftlich durch die Gemeinde verständigt, dass das Benützungsrecht abläuft. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, erfolgt durch die Gemeinde die Verständigung darüber durch viermonatigen Anschlag am Friedhof.


(4) Wird die Verlängerungsgebühr nicht zeitgerecht entrichtet, wird die benützungsberechtigte Person nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Benützungsrecht erlischt, wenn die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet wird. Die Entrichtung gilt als Selbstbemessung. Wird der Friedhof aufgelassen, ist eine Verlängerung nur bis zur endgültigen Auflassung möglich.


(5) Die Fristen für die Begründung, die Übertragung, die Zuerkennung und Verlängerung des Benützungsrechtes sind von dem, dem maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn an, zu rechnen.

§ 8

Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht an einer Grabstelle


(1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person kann das Benützungsrecht einer anderen physischen oder juristischen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde übertragen werden.


(2)  Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen (Ehegatte/Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder, Eltern; die übrigen Nachkommen, Großeltern, Geschwister) den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Über die Zuerkennung des Benützungsrechtes wird von der Gemeinde entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge (siehe oben) mit Bescheid entschieden. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, wird das Benützungsrecht mit Bescheid jener Person zuerkannt, die die Grabstellen (Verlängerungs-)gebühr entrichtet hat.


§ 9

Erlöschen des Benützungsrechts


   (1) Das Benützungsrecht erlischt:

       1. durch Zeitablauf,

       2. durch schriftlichen Verzicht,

       3. durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4),

       4. bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs oder

       5. durch Entzug wegen Nichtentrichtung der Grabstellengebühr (§ 33 Abs. 5).


  1. (2) Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (§ 27 Abs. 7).


(3) Bei Erlöschen des Benützungsrechts muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ kennzeichnen und den Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmachen.



(4) Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Abs. 3 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.


(5) Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Abs. 3 kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.


§ 10

Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstellen 


(1) Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend der Würde des Ortes gärtnerisch auszugestalten.


(2) Die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen. Das Denkmal darf nur von einem befugten Gewerbetreibenden errichtet werden. Dieser hat auf der Anzeige zu bestätigen, dass die Ausführung nach den geltenden ÖNORMEN bzw. ÖN-Regeln erfolgt. Diese Anzeige ersetzt nicht allenfalls notwendige Anzeigen und Anträge nach den baurechtlichen Vorschriften.


(3) Die Errichtung von Grabdenkmälern wird innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid untersagt, wenn: 

  • das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der Friedhofsanlage entspricht, 
  • das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigen würde oder 
  • das Grabdenkmal nicht der Friedhofsordnung entspricht.


(4) Vor Ablauf der vierwöchigen Frist kann die Gemeinde auf Antrag mit Bescheid feststellen, dass das geplante Vorhaben dem Abs. 3 Z. 1 bis 3 nicht widerspricht, und die Ausführung gestatten.


(5) Wird die Benützung des Friedhofs oder das Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, sind nach vorheriger Aufforderung durch die Gemeinde, die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist durch die benützungsberechtigte Person zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Personen durch die Gemeinde. 


(6) Eine Auspflanzung der Grabstelle mit Bäumen, Sträuchern, Hecken, Rosenhecken und Ähnlichen ist nicht zulässig. 


(7) Das Aufstellen unpassender Gefäße, z.B. Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser etc., zur Aufnahme von Schnittblumen und dergleichen ist nicht gestattet. Sie können von der Gemeinde oder von ihr beauftragten Personen (z.B. Friedhofsverwaltung) ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten entfernt werden. Die Gemeinde hat solche Gegenstände auf eine Dauer von sechs Monaten ab Entfernung aufzubewahren. Innerhalb dieser Frist sind sie auf Wunsch dem Benützungsberechtigten auszufolgen oder ihm auf seine Kosten zu senden. Nach Ablauf der sechs Monate kann die Gemeinde über die Gegenstände frei verfügen.


(8) Urnenwandnischen dürfen folgendermaßen ausgestaltet werden:

a) Verschlussplatten sind nach dem Erwerb ehestmöglich anzubringen. Neue Verschlussplatten müssen dem Gesamtbild der Urnenwand entsprechen. 

b) Als Vorrichtung für den Grabschmuck dient das vorhandene Blumenkistchen und die Laterne. Gestecke, Blumen, Laternen und ähnliches dürfen nicht am Pflaster vor den Urnennischen als Grabschmuck angebracht werden.

c) Bei Nichteinhaltung darf der Grabschmuck ohne Kostenanspruch vom Friedhofsbetreiber beseitigt werden.


(9) Urnenwiesen dürfen folgendermaßen ausgestaltet werden:


a) Für die Ausgestaltung der Urnenwiese ist lediglich eine Urnengrabplatte vorgesehen.

b) Äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. 

c) Unmittelbar nach der Bestattung dürfen Blumen Kerzen und der gleichen angebracht werden, die jedoch nach zweiwöchiger Frist zu entfernen sind.

d) Wird der Grabschmuck nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nicht entfernt ist der Friedhofsbetreiber berichtigt ohne Kostenanspruch den Grabschmuck zu beseitigen.

e) Das Aufstellen unpassender Gefäße, z.B. Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser etc., zur Aufnahme von Schnittblumen und dergleichen ist nicht gestattet. Sie können von der Gemeinde oder von ihr beauftragten Personen (z.B. Friedhofsverwaltung) ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten entfernt werden. 


§ 11

Verwahrlosung und Baufälligkeit von Grabstellen 


(1) Ist eine Grabanlage oder eine Gruftanlage baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. 


(2) Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung ordnet die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen, wie zB. Grabstein umlegen, auf Kosten der benützungsberechtigten Person an.


(3) Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, wird die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof verlautbart. 


(4) Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.


§ 12

Bestattung

(1) Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle der Gemeinde anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen zu erstatten.

(2) Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig, sofern nicht eine Zusammenlegung von Leichenresten möglich ist.

(3) Ist eine Bestattung nach Abs. 2 nicht möglich, wird der anzeigenden Person von der Gemeinde eine freie Grabstelle angeboten. 

(4) Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:

  1. Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin;
  2.  Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,
  3.  Kinder,
  4.  Eltern,
  5.  die übrigen Nachkommen,
  6.  die Großeltern,
  7.  die Geschwister.


§ 13

Enterdigung


(1) Eine Enterdigung einer Leiche, von Gebeinen oder sonstigen Geweberesten sowie einer Urne oder Aschenkapsel bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

(2) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist.
Behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sind von der anordnenden Stelle vor der Enterdigung der Gemeinde unter Vorlage einer Ausfertigung der Anordnung zur Kenntnis zu bringen. Wird die enterdigte Leiche in dieser Grabstelle nicht sofort wieder bestattet, ist die Entfernung der Leiche im Grabstellenverzeichnis zu vermerken.

(3) Eine Enterdigung, ausgenommen die Enterdigung einer Urne oder Aschenkapsel, ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.

(4) Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.

(5) Bei sanitätspolizeilichen Bedenken können zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorgeschrieben werden.

(6) Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch von der Gemeinde bestimmte Personen durchgeführt werden.


§ 14

Überführung


(1) Die beabsichtigte Überführung einer Leiche ist rechtzeitig, spätestens am Tag der Überführung durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(2) Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.

(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung einer

  1. Leiche innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut, im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion und
  2. Urne oder Aschenkapsel, die Aschenreste enthält.

(4) Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.


§ 15

Verhalten auf dem Friedhof


 (1) Der Friedhof darf nur während der am Eingang des Friedhofes kundgemachten Besuchszeiten betreten werden. Im Winter werden nur die Hauptwege begehbar gemacht und bei Schneelage und Glatteis wird bei Verlassen dieser Hauptwege keine Haftung übernommen.


 (2) Auf dem Friedhof haben die Besucher alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes widerspricht. Den Anordnungen der Gemeinde- den bestellten Friedhofsaufsichtsorganen ist jederzeit Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden.


Insbesondere ist nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,

b) die Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahmebewilligungen erteilt die Friedhofsverwaltung. (Keiner Ausnahmebewilligung bedarf der Einsatz gewerblicher Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einer Berechtigung gemäß Abs. 3),

c)  unbrauchbar gewordenen Grabschmuck oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen bzw. außerhalb der zur Verfügung gestellten Behältnisse zu deponieren. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes hingewiesen, insbesondere auf die Verpflichtung zur Abfalltrennung.

d) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren,

e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

f)  Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),

g) Spielen, Herumlaufen, Lärmen, Rauchen und Konsumieren von Alkohol,

h) die Benützung nicht betreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte,

i)   die Benützung betreuter Wege findet bei jedem Wetter auf eigene Gefahr statt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung.


     (3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur nach erfolgter Anzeige bzw. in Absprache bei der Gemeinde/Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die durch die Ausführung gewerblicher Arbeiten an Personen, an den Friedhofsanlagen oder an Sachen im Eigentum der Benützungsberechtigten sowie der Friedhofsbesucher eintreten, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.


§ 16

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Friedhofsordnung werden gemäß § 40 NÖ Bestattungsgesetz 2007 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. 


§ 17

Inkrafttreten


Diese Friedhofsordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft.


Die bisher geltende Friedhofsordnung tritt mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft.


angeschlagen am: 18.10.2021

abgenommen am: 1.11.2021



Hinweis: 

§ 40 NÖ Bestattungsgesetz 2007

Strafbestimmungen


Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer:

  1.    die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,
  2.    dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 1) zuwiderhandelt,
  3.    der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,
  4.    ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z. 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z. 3) eine                             Obduktion durchführt.
  5.    eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,
  6.    entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,
  7.    eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),  
  8.    entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,
  9.    ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt oder aufbewahrt,
  10.  entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,     
  11.  ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,
  12.  die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen oder Urnen an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder
  13.  die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).