Gebrauchsabgabe

16.12.2016

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2016 folgende

Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe

beschlossen.

§1

Für den über den widmundsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichen Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, LGBl. Nr. 83/2016, wie folgt eingehoben:

§2

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017) mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.

 §3

Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der Kundmachung zunächst folgt, in Kraft.

angeschlagen am:  16. Dezember 2016
abgenommen am:  31. Dezember 2016