Gebrauchsabgabe

Zuständig


Der Gemeinderat der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2024 folgende

Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe

beschlossen.

§1

Für den über den widmundsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichen Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Gebrauchsabgabetarif 2025, LGBl. Nr. 49/2024, wie folgt eingehoben:

§2

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2025) mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.

 §3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025

angeschlagen am:  12. Dezember 2024
abgenommen am: 27. Dezember 2024