Kanalabgabenordnung

10.12.2020

beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung vom 15. März 1991
in der geltenden Fassung vom 9. Dezember 2020

für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach

§ 1

A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die Umgestaltung in einen öffentlichen Mischwasserkanal

  1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 17,00 €uro festgesetzt.

  2. Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes  (Abs. 1) eine Baukostensumme vom 3.221.550 €uro und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanales von 6.378 lfm zugrundegelegt.

B. Einmündungsabgabe für den Anschluss oder die Umgestaltung in einen öffentlichen Schmutzwasserkanal

  1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 13,50 €uro festgesetzt.

  2. Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von 6.072.432 €uro und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von 11.465 lfm zugrundegelegt.

C. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal

  1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 4,70 €uro festgesetzt.
  2. Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von 1.001.207 €uro und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von 2.444 lfm zugrundegelegt.

§ 2

Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

§ 3

Sonderabgaben

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 4

Vorauszahlungen

Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80 % v.H., der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

§ 5

Kanalbenützungsgebühren für den Misch-, Schmutz- und Regenwasserkanal

1. Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühren) werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:

a) Mischwasserkanal        2,80 €uro
b) Schmutzwasserkanal   2,80 €uro

2. Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung des Regenwasserkanals (§ 5 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977) wird der Einheitssatz mit 0,58 €uro festgesetzt.

§ 6

Zahlungstermine

Die Kanalbenützungsgebühren sind im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November auf das Konto der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach, Kontonummer 0200-050136, BLZ 20256, bei der Sparkasse NÖ Mitte West AG, zu entrichten.

§ 7

Ermittlung der Berechnungsgrundlagen

Zwecks Ermittlung der für die Abgaben- und Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hiefür aufgelegten Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.

§ 8

Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1972, in der geltenden Fassung, zur Verrechnung.

§ 9

Schlussbestimmungen

  1. Diese Abänderung der Kanalabgabenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt (§ 11 NÖ Kanalgesetz 1977).
  2. Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden bzw. erfolgten, sind die bis dahin geltenden Angaben- und Gebührensätze anzuwenden.

angeschlagen am:   10. Dezember 2020
abgenommen am:   28. Dezember 2020