Naturbestattungsverordnung

15.03.2022

Naturbestattungsverordnung der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach für die Naturbestattungsanlage gemäß NÖ Bestattungsgesetzes 2007


  1. Die Naturbestattungsanlage ist durch den vom Bewilligungsbescheid des Landes NÖ erfassten Plan begrenzt. 

 


§ 1

Eigentum, Betrieb und Verwaltung


  1. Die Marktgemeinde betreibt und verwaltet auf den Grundstücken Nr. 71/1, 1605, 1616 und 1600/1 inneliegend EZ 677 KG 19212 Rabenstein, eine Bestattungsanlage im Sinne des § 20 NÖ Bestattungsgesetzes 2007, und zwar eine Naturbestattungsanlage ausschließlich für die Beisetzung/Bestattung von verrottbaren Urnen und verrottbaren Aschekapseln (nach durchgeführter Feuerbestattung).


  1. Errichter und Besitzer der Liegenschaften von der Naturbestattungsanlage ist Dietmar Limberger.


  1. Die Aufsicht und Verwaltung des Gemeindefriedhofes obliegt dem Bürgermeister. Die Friedhofsverwaltung wird nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung vom Gemeindeamt während der Amtsstunden geführt. Die für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden sind in ortsüblicher Weise kundgemacht. Die Amtsstunden der Friedhofsverwaltung richten sich nach den Amtsstunden der Gemeinde. Die Friedhofsverwaltung befindet sich im Gemeinde- und Kulturzentrum, 1.Stock.


  1. Der Bürgermeister ist ermächtigt, tägliche Öffnungszeiten bzw. eine nächtliche Sperre des Friedhofes anzuordnen.


  1. Jeder Baum wird mit einer Nummer und Schleife markiert.



§ 2

Einteilung des Naturfriedhofes


  1. Geeignete Bäume werden mit GPS Koordinaten eingemessen und als Grabstelle festgelegt. (ca. 170 Bäume)
  2.  Pro festgelegten Baum werden bis zu 8 Urnen bestattet. Diese werden in 8 benannten, dreieckigen Segmenten eingeteilt.
  3. Die ausgewählten Bäume werden mit Nummern gekennzeichnet.



§ 3

Grabarten


Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich eines Baumes mehrere Urnenbeisetzungen vorzunehmen, wobei jeder Urnenplatz innerhalb der Ruhefrist (innerhalb der Vertragszeit) nur einmal belegt werden kann. Die Gesamtanzahl der an dem jeweiligen Baum zur Verfügung stehenden Begräbnisplätze wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.


  1.  Im Naturfriedhof Rabenstein an der Pielach werden folgende Grabstätten angeboten:

a) Familienbaum:

  1. zur Beerdigung bis zu 8 Leichen                                       


b) Gemeinschaftsbaum:

  1. Beerdigung einer Leiche                                     

Bei dieser Bestattung werden ein oder mehrere Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben. Die Gemeinschaftsbäume werden von der Verwaltung festgelegt. 

  1. Der Kauf eines Baumes zum Zwecke der Wiederveräußerung einzelner oder alter Grabstellen ist nicht zulässig. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zulässig. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt. 



§ 4

Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan


  1. Bei der Gemeinde liegt das Grabstellenverzeichnis, aus dem die Identität der auf dem Naturfriedhof Bestatteten, der benützungsberechtigten Personen sowie die genauen Koordinationen hervorgehen, zur Einsicht während der Amtsstunden auf.
  2.  In das Grabstellenverzeichnis und dem Übersichtsplan wird unentgeltlich Einsicht gewährt und Auskunft erteilt.



§ 5

Zuweisung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle


  1.  Um die Zuweisung einer Urnenstelle ist bei der Marktgemeinde Rabenstein anzufragen.


  1.  Bei der Zuweisung eines Grabes besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabart oder bestimmte örtliche Lage der Grabstelle.


§ 6

Inhalt und Dauer des Benützungsrechts


  1.  Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird.
  2. Das Benützungsrecht kann einer Person oder mehreren Personen zustehen. 

Es berechtigt je nach Art der zugewiesenen Grabstelle zur Beisetzung von verrottbaren Aschenkapseln und Urnen. 


  1. Für alle Grabstätten wurde ein Nutzungsrecht von 99 Jahren festgesetzt. Das Benützungsrecht endet nach Ablauf der Vertragsdauer. 

Das Benützungsrecht beginnt mit Datum der Beisetzung.


  1. Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Begräbnisplätzen im Naturfriedhof ist grundsätzlich nicht möglich.


  1. Die Gebühren werden von der Gemeinde vorgeschrieben. 


§ 8

Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht an einer Grabstelle


  1. Auf Antrag der benützungsberechtigten Person kann das Benützungsrecht einer anderen physischen oder juristischen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde übertragen werden.


(2)  Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen (Ehegatte/Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder, Eltern; die übrigen Nachkommen, Großeltern, Geschwister) den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Über die Zuerkennung des Benützungsrechtes wird von der Gemeinde entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge (siehe oben) mit Bescheid entschieden. 


§ 9

Erlöschen des Benützungsrechts


(1)  Das Benützungsrecht erlischt:

       1. durch Zeitablauf,

       2. durch schriftlichen Verzicht,

       3. durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4),

       4.bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs oder

       5. durch Entzug wegen Nichtentrichtung der Grabstellengebühr (§ 33 Abs. 5).


  1. Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (§ 27 Abs. 7).


  1. Bei Erlöschen des Benützungsrechts muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ kennzeichnen und den Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmachen.



  1. Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Abs. 3 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.


(5) Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Abs. 3 kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.



§ 10

Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstellen 


  1. Grabmale jeglicher Art einschließlich Grabeinfassungen sind im Naturfriedhof nicht zulässig. Das Erscheinungsbild des Naturfriedhofes als Wald darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesondere untersagt:
  2. Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
  3. Kerzen oder Lampen aufzustellen,
  4. Anpflanzungen vorzunehmen.


  1. Die Friedhofsverwaltung bringt ein Markierungsschild am jeweiligen Begräbnisbaum an, worauf die persönlichen Daten verzeichnet werden können. Äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.


  1. Pflegeeingriffe im Naturfriedhof insbesondere Nachpflanzungen, durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig. 


  1. Die Friedhofsverwaltung kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Eine umfassende Rücksichtnahme auf die vorhandenen Grabstätten ist selbstverständlich.


  1. Am Begräbnistag dürfen Urnenkränze und Schnittblumen angebracht werden. Diese werden längstens nach 10 Tagen entsorgt.


  1. Das Aufstellen unpassender Gefäße, z.B. Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser etc., zur Aufnahme von Schnittblumen und dergleichen ist nicht gestattet. Sie können von der Gemeinde oder von ihr beauftragten Personen (z.B. Friedhofsverwaltung) ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten entfernt werden. Die Gemeinde hat solche Gegenstände auf eine Dauer von sechs Monaten ab Entfernung aufzubewahren. Innerhalb dieser Frist sind sie auf Wunsch dem Benützungsberechtigten auszufolgen oder ihm auf seine Kosten zu senden. Nach Ablauf der sechs Monate kann die Gemeinde über die Gegenstände frei verfügen.



§ 12

Bestattung


  1. Die beabsichtigte Bestattung von verrottbaren Aschenkapseln und Urnen am Naturfriedhof ist von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle der Gemeinde anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen zu erstatten.


  1. Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:

1.  Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin;

2.  Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,

3.  Kinder,

4.  Eltern,

5.  die übrigen Nachkommen,

6.  die Großeltern,

7.  die Geschwister.



§ 15

Verhalten auf dem Friedhof


  1. Auf dem Naturfriedhof haben die Besucher alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes widerspricht. Den Anordnungen der Gemeinde- den bestellten Friedhofsaufsichtsorganen ist jederzeit Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können von der Naturbestattungsanlage verwiesen werden.


  1. Das Sammeln und Pflücken von Pflanzen und Schwammerln ist am gesamten Gelände verboten und wird ausnahmslos zur Anzeige gebracht.


Insbesondere ist nicht gestattet:


a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,

b) die Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahmebewilligungen erteilt die Friedhofsverwaltung,

c)  unbrauchbar gewordenen Grabschmuck oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen bzw. außerhalb der zur Verfügung gestellten Behältnisse zu deponieren. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes hingewiesen, insbesondere auf die Verpflichtung zur Abfalltrennung.

d) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren,

e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

f)  Tiere mitzunehmen (ausgenommen Hunde an der Leine),

g) Spielen, Herumlaufen, Lärmen, Rauchen und Konsumieren von Alkohol,

h) die Benützung nicht betreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte,

i)   die Benützung betreuter Wege findet bei jedem Wetter auf eigene Gefahr statt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung.


§ 16

Strafbestimmungen


Übertretungen dieser Friedhofsordnung werden gemäß § 40 NÖ Bestattungsgesetz 2007 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. 


§ 17

Inkrafttreten


Diese Friedhofsordnung tritt am 1.4.2022 in Kraft.


angeschlagen am: 15.3.2022

abgenommen am: 30.3.2022


Hinweis: 

§ 40 NÖ Bestattungsgesetz 2007

Strafbestimmungen


Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer:

1.    die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,

2.    dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 1) zuwiderhandelt,

3.    der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,

4.    ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z. 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z. 3) eine Obduktion durchführt.

5.    eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

6.    entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

7.    eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

8.    entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

9.    ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt oder aufbewahrt,

10.  entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

11.  ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

12.  die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen oder Urnen an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

13.  die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).