Ortspolizeiliche Umweltschutzverordnung

29.04.1977

des Gemeinderates der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach, vom 28.5.1977 über die Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen (Ortspolizeiliche Umweltschutzverordnung).
Auf Grund des § 33 der NÖ. Gemeindeordnung 1973 LGBl. Nr. 1000 - 2, wird angeordnet:

§ 1

  1. Handlung und Unterlassung, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm, Staub, Rauch oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
  2. Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere
    a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken, von Baulichkeiten und ähnliche Objekten von Schmutz, Unrat, Unkraut und Ungeziefer;
    b) das nicht rechtzeitige, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngegruben und anderer Abfallstätten;
    c) das Ablagern von Müll, Autowracks o.ä. sowie Duldung solcher Ablagerungen durch den Grundstückseigentümer außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze;
    d) die Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotor an Sonn- und Feiertagen in geschlossenen Siedlungsgebieten, verboten.

§ 2

  1. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß § 1 bilden eine Verwaltungsübertretung.
  2. Die Behörde hat unabhängig von der Strafe durch Bescheid die Beseitigung der verursachten Missstände anzuordnen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1977 in Kraft.

Zu § 1 Abs. 1: Ausgenommen von den Bestimmungen bezüglich der Geruchsentwicklung ist die Güllung der landwirtschaftlich genutzten Flächen.

angeschlagen am: 29.4.1977
abgenommen am: 13.5.1977