Staatsbürgerschaftswesen

Die Staatsbürgerschaftsevidenzstelle ist zuständig für

  • die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
  • die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und 
  • die Ausstellung von Bestätigungen aus der Staatsbürgerschaftsevidenz

Staatsbürgerschaftsnachweis

Ausschließlich mit diesem Dokument wird nachgewiesen, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises richtet sich nach dem Hauptwohnsitz. Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach haben, beantragen die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises bei der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle Rabenstein an der Pielach (eingerichtet am Standesamt).

Kosten für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in help.gv.at im Bereich Staatsbürgerschaft.

Seit 1. Jänner 2008: Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes erhalten sie den Staatsbürgerschaftsnachweis in den ersten beiden Lebensjahren gebührenfrei.


Notwendige Unterlagen - Staatsbürgerschaftsnachweis durch Abstammung

  • Ledig und ehelich geboren
    • Ihre Geburtsurkunde
    • Heiratsurkunde Ihrer Eltern
    • Staatsbürgerschaftsnachweis Ihres Vaters
    • Sind Sie am oder nach dem 1. September 1983 geboren, genügt der Staatsbürgerschaftsnachweis eines Elternteiles.
  • Ledig und unehelich geboren
    • Ihre Geburtsurkunde
    • Staatsbürgerschaftsnachweis Ihrer Mutter
  • Ledig und durch spätere Eheschließung Ihrer Eltern legitimiert
    • Ihre Geburtsurkunde
    • Heiratsurkund ihrer Eltern
    • Staatsbürgerschaftsnachweise Ihrer Eltern
    • Wurden Sie am oder nach dem 1. September 1983 legitimiert, genügt der Staatsbürgerschaftsnachweis eines Elternteiles.
  • Verheiratet, geschieden oder verwitwet
    • Ihre Geburtsurkunde
    • Alle Heiratsurkunden (dieser Ehe und aller aufgelösten Ehen)
    • Ihr alter Staatsbürgerschaftsnachweis, der auf einen früheren Familiennamen lautet
    • Eheschließung vor dem 1. Juli 1966: Frauen benötigen bei aufrechter/verwitweter Ehe zusätzlich den Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehemannes.
    • Ist diese Ehe durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst, erfolgen die notwendigen Erhebungen durch die Staatsbürgerschaftsevidenz.

 



Zuständig


Bachmann Martina - August 2018 (18)für HP
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