Wasserabgabenordnung

10.12.2020

Wasserabgabenordnung

beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung vom 15. März 1991
in der geltenden Fassung vom 9.Dezember 2020

§ 1

In der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:

a) Wasseranschlussabgaben einschließlich Vorauszahlung;
b) Ergänzungsabgabe;
c) Sonderabgabe;
d) Bereitsstellungsgebühren;
e) Wasserbezugsgebühren;

§ 2

Wasseranschlussabgabe

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgaben für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 7,60 €uro festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von 7.049.427 €uro und eine Gesamtllänge des Rohrnetzes von 24.280 lfm zugrundegelegt.

§ 3

Vorauszahlungen auf die Wasseranschlussabgabe für die öffentliche Gemeindewasserleitung Rabenstein an der Pielach und Tradigist-Warth

(1) Aufgrund des vom Gemeinderat beschlossenen und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligten Projektes werden Vorauszahlungen auf die Wasseranschlussabgabe für den jeweils begonnenen Bauabschnitt erhoben.

(2) Der Prozentsatz für die Vorauszahlungen beträgt 80 % jenes Betrages, der unter Zugrundelegung des im § 2 festgesetzten Einheitssatzes als Wasseranschlussabgabe zu entrichten wäre. Für die Ermittlung des Einheitssatzes sind die im § 2 angeführten Berechnungsgrundlagen maßgeblich.

§ 4

Ergänzungsabgabe

Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe aufgrund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.

§ 5

Sonderabgabe

(1) Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anschließenden Liegenschaft errichtenden Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und aus diesem Grunde die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muss.

(2) Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaften bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 6

Bereitsstellungsgebühr

(1) Der Bereitsstellungsbetrag wird mit 18,00 €uro pro m³/h festgesetzt.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:


Verrechnungsgröße in m³/h

Bereitstellungsbetrag in €uro pro m³/h

Bereitsstellungs-gebühr in €uro (Spalte 1 mal Spalte 2 = Spalte 3)
318,00
54,00
718,00126,00
1218,00216,00
1718,00

306,00

25
18,00450,00

§ 7

Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr

(1) Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser im 1,60 €uro festgesetzt.

§ 8

Die Umsatzsteuer gelangt gesondert zu den Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren zur Verrechnung.

§ 9

Entstehung des Abgabenanspruches, Ablesungszeitraum, Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr für die öffentliche Gemeindewasserleitung Rabenstein an der Pielach und Tradigist Warth

(1) Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld der Bereitstellungs- und Wasserbezugsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978.

(2) Die Wasserbezugsgebühr wird aufgrund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesezeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt mit 1. Oktober und endet mit 30 September.
Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:

  1. vom 1. Oktober bis 31. Dezember
  2. vom 1. Jänner bis 31. März
  3. vom 1. April bis 30. Juni
  4. vom 1. Juli bis 31. September

Die aufgrund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die vorgenannten Teilzahlungszeiträume aufgeteilt, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festgesetzt werden. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Im ersten Teilzahlungszeitraum erfolgt per Fälligkeit 15. November die Abrechnung der festgesetzen Teilzahlungen mit der aufgrund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festgesetzt.

(3) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

§ 10

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Wasserabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, in Kraft.
Auf Abgabentatbestände die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.

 

angeschlagen am: 10. Dezember 2020
abgenommen am: 28. Dezember 2020