Wasserleitungsordnung

13.11.2006

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach hat am 13. November 2006 auf Grund des § 8 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951-2, im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung verordnet:

Wasserleitungsordnung

der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach

§ 1

Versorgungsbereich

(1) Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach umfasst die nachfolgend beschriebenen und planlich dargestellten, voneinander unabhängigen Versorgungsgebiete:

a) WVA Rabenstein an der Pielach (Rabenstein, Dorf-Au, Königsbach, Deutschbach)

Der Versorgungsbereich ist im beigefügten Plan der ZT GmbH Schedlmayer, Plan Nr. 0771/WVA.1. vom 30.10.2006, der auf Grundlage des letztgültigen Flächenwidmungsplanes erstellt wurde, ersichtlich gemacht.
Grundsächlich umfasst der versorgungsbereich den im Plan dunkelgrau hinterlegten gesamten Baulandbereich.
Zusätzlich zum gekennzeichneten Bauland befinden sich folgende Liegenschaften im Versorgungsbereich: .245 (Stöckl), .244+2463 (Liedl), 2440/1 (Freibad), 2809 (Sportplatz) 124/16 (Gärtnerei) und .235 (Karhof/Egger).
Außerdem liegen die folgenden im Plan ersichtlichen Geb's im Versorgungsbereich: 3, 4, 5, 6, 7, 14, 15, 18, 19, 22, 23, 24.

b) WVA Tradigist-Warth (Steinklamm, Tradigist, Warth)

Der Versorgungsbereich ist im beigefügten Plan der ZT GmbH Schedlmayer, Plan Nr. 771/WVA.2. vom 30.10.2006, der auf Grundlage des letztgültigen Flächenwidmungsplanes erstellt wurde, ersichtlich gemacht.
Grundsächlich umfasst der Versorgungsbereich den im Plan dunkelgrau hinterlegten gesamten Baulandbereich rechtsufrig der Pielach.
Weiters befinden sich die im Ortsteil Warth linksufrig der Pielach liegenden Liegenschaften "Unter Lagl" (Geb 81), "Mitter Lagl" und "Ober Lagl" im Versorgungsbereich.
Außerdenm liegen die folgenden, im Plan ersichtlichen Geb's im Versorgungsbereich: 82, 85, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 116, 118.

(2) Im Versorgungsbereich besteht Anschlusszwang (§ 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978).

§ 2

Anmeldung des Wasserbezuges

(1) Die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich (§ 1 Abs. 1) haben den Wasserbezug der Behörde (Bürgermeister) mittels Anmeldebogen (Beilage) binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekannt zu geben. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Liegenschaftseigentümer bei Nichtbestehen des Anschluss-zwanges um Bewilligung eines freiwilligen Anschlusses angesucht hat.

(2) Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung hat der Liegenschaftseigentümer und der sonstige Wasserbezieher einen Anspruch auf eine besondere Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder auf einen bestimmten Wasserdruck, der vom ortsüblichen Wasserdruck abweicht.

(3) Eine Änderung im Eigentum an der Liegenschaft hat der bisherige Liegenschaftseigentümer unter gleichzeitiger Bekanntgabe des letzten Wasserzählerstandes der Behörde binnen drei Wochen schriftlich mitzuteilen. Der neue Liegenschaftseigentümer tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen ein.

§ 3

Wasserbezug

(1) Der Wasserbezug darf das im Anmeldebogen angegebene Ausmaß bzw. die von der Behörde gemäß § 7 Abs. 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 zugelassene Entnahmemenge nicht überschreiten. Ein diese Grenze überschreitender Bedarf ist vom Liegenschaftseigentümer bei der Behörde schriftlich anzumelden.

(2) Das Wasser darf nur zu dem im Anmeldebogen angegebenen bzw. von der Behörde bestimmten Verwendungszweck entnommen werden. Insbesondere ist es untersagt, den nur für Haushaltszwecke angemeldeten Wasserbezug auch auf gewerbliche oder andere Zwecke auszudehnen, Wasser an andere Liegenschaften weiterzuleiten oder an Bewohner anderer Liegenschaften entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben.

(3) Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist.

§ 4

Miteigentum; Zustellungsbevollmächtigter

(1) Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Personen (Miteigentümer, auch Wohnungseigentümer) oder sind Eigentümer der Liegenschaft und Eigentümer des Gebäudes mit Aufenthaltsräumen verschiedene Personen (Baurecht, Superädifikat), so treffen die sich aus dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 und dieser Wasserleitungsordnung für Liegenschaftseigentümer ergebenden Pflichten alle diese Personen und haften sie hiefür zu ungeteilter Hand.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen und die im Ausland lebenden Liegenschaftseigentümer haben einen im Inland wohnhaften Zustellungs-bevollmächtigten der Behörde schriftlich bekannt zugeben.

§ 5

Herstellung und Änderung der Hausleitung

(1) Die Hausleitung ist vom Eigentümer einer anschlusspflichtigen Liegenschaft spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt herzustellen, in dem die Verlegung des Wasserhauptrohrstranges durch das Wasserversorgungs-unternehmen vor seiner Liegenschaft abgeschlossen ist. Diese Frist ist über begründeten schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, von der Behörde mit Bescheid im nötigen Ausmaß zu verlängern.

(2) Die beabsichtigte Herstellung und Änderung der Hausleitung ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Zu- und Vorname sowie die Wohnanschrift des (der) Eigentümer(s) der Liegenschaft anzugeben.

(3) Die Hausleitung darf nur von hiezu berechtigten Unternehmen (z.B. Bau- oder Erdaushubunternehmen, Wasserleitungsinstallateur) hergestellt und geändert werden. Hierbei ist auf den Wasserbedarf des Liegenschaftseigentümers bedacht zu nehmen und sind die Bestimmungen über den Wasserbezug (§ 3) zu beachten. Andere, insbesondere baupolizeiliche und wasserrechtliche Vorschriften dürfen nicht entgegenstehen. Die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sind zu berücksichtigen.

(4) Die Hausleitung darf nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen als der des Wasserversorgungs-unternehmens in Verbindung stehen.

§ 6

Erhaltung der Hausleitung

Der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft oder der sonstige Wasserbezieher hat bei Schäden an der Hausleitung für deren sachgemäße Behebung ohne Aufschub zu sorgen und jeden Rohrbruch oder Wasseraustritt sofort dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Er hat für Schäden aufzukommen, die dem Wasserversorgungsunternehmen oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.

§ 7

Überwachung der Hausleitung

Die Behörde ist berechtigt, die Herstellung und Änderung der Hausleitung zu überwachen, sich von ihrer ordnungsgemäßen Ausführung zu überzeugen, sie jederzeit zu überprüfen und die Behebung von Schäden und Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen.

§ 8

Wassermesser

(1) Der Wasserbezug hat ausschließlich über Wassermesser zu erfolgen. Der Wassermesser hat der erforderlichen Nennbelastung zu entsprechen.

(2) Die vom Wassermesser angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht, auch wenn sie ungenützt (z.B. bei Undichtheiten, Rohrgebrechen, offenen Entnahmestellen) bezogen wurde.

(3) Der Wassermesser ist vom Liegenschaftseigentümer gegen Beschädigungen, Verschmutzung, Frost und andere schädliche Einwirkungen zu schützen und so zu erhalten, dass er ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden kann. Befindet sich der Wassermesserschacht in einer Hauseinfahrt oder in einer anderen privaten Verkehrsfläche, so hat der Liegenschaftseigentümer über Aufforderung des Wasserversorgungsunternehmens dafür zu sorgen, dass die Ablesung oder Montagearbeiten gefahrlos möglich sind. Anfallende Mehraufwendungen kann das Wasserversorgungsunternehmen vom Liegenschaftseigentümer oder sonstigen Wasserbezieher einfordern.

(4) Bei Schäden am Wassermesser oder bei dessen Nichtfunktionieren hat der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher das Wasserversorgungs-unternehmen unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Entfernung vom Plomben am Wassermesser ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für ihre Erneuerung trägt der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher.

(6) Der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher darf Änderungen an der Wassermesseranlage weder selbst noch durch andere Personen als durch Angehörige oder Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens vornehmen lassen; bei Zuwiderhandeln ist auf seine Kosten der ursprüngliche Zustand vom Wasserversorgungsunternehmen herstellen zu lassen.

§ 9

Einbau des Wassermessers

(1) Der Wassermesser ist je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlussleitung (= Verbindungsleitung zwischen Wasserhauptrohrstrang und Hausleitung) oder in die Hausleitung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers vom Wasserversorgungsunternehmen einzubauen und instand zu halten.

(2) Beim Einbau des Wassermessers in die Hausleitung hat der Liegenschaftseigentümer im Einvernehmen mit dem Wasserversorgungs-unternehmen für die Unterbringung des Wassermessers einen geeigneten Kellerraum, einen anderen geeigneten Raum oder eine geeignete Stelle im Gebäude oder außerhalb desselben eine Mauernische, einen Behälter anderer Art oder erforderlichenfalls einen verschließbaren Schacht kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist ein Wassermesserschacht zwingend erforderlich, ist er vom Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten nach Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu errichten. Im Schacht sind Einstiegshilfen anzubringen. Wo Grundwasser auftreten könnte, ist der Schacht wasserdicht zu bauen (z.B. Fertigteilschacht).

(4) Der Liegenschaftseigentümer hat die für den Einbau des Wassermessers erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wassermessers notwendigen, vom Wasserversorgungsunternehmen geschaffenen Einrichtungen, soweit sie sich auf seiner Liegenschaft befinden, auf seine Kosten dauernd instand zu halten.

(5) Vor und nach dem Wassermesser sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Die Absperrvorrichtung nach dem Wassermesser (in Durchflussrichtung gesehen) ist mit einer Entleerungsvorrichtung zu versehen. Unmittelbar nach dem Wassermesser ist außerdem eine Sicherung gegen Rückfließen (z.B. Rückflussverhinderer oder Rohrtrenner) einzubauen.

(6) In der Anschlussleitung ist vor der Liegenschaftsgrenze vom Wasserversorgungsunternehmen eine Absperrvorrichtung anzubringen, die nur von Angehörigen des Wasserversorgungsunternehmens oder dessen Beauftragten bedient werden darf.

§ 10

Schlussbestimmungen

(1) Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist (Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde) folgt.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die bisher in Geltung gewesene Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach vom 12. April 1977 in der zuletzt geltenden Fassung vom 1. Dezember 2000 außer Kraft.

angeschlagen am:   14. Dezember 2006
abgenommen am:   29. Dezember 2006